Was der Beschuldigte gewusst, gewollt oder in Kauf genommen habe, werde nicht umschrieben. Es fehlten Ausführungen darüber, wann bzw. ob der Beschuldigte Beschwerden des erkrankten Schafes festgestellt habe bzw. hätte feststellen müssen, welches das gebotene Verhalten gewesen wäre und dass er die Notschlachtung als konkrete Folge der Unterlassung