vorgeworfen, er habe sich der Tierquälerei schuldig gemacht, begangen am 16. September 2016 (Zeitpunkt der Feststellung) in C.________. Konkret wird dem Beschuldigten zum Vorwurf gemacht, er habe es unterlassen, die Klauen seiner Schafe regelmässig und fachgerecht zu pflegen und zu beschneiden, weshalb es bei drei Schafen zu Erkrankungen der Klauen gekommen sei, wobei die Klauen eines Schafes derart vernachlässigt gewesen seien, dass sich die Klaue entzündet habe und sich Maden darin festgesetzt hätten, weshalb das betreffende Schaf aufgrund seiner Beschwerden am 16. September 2016 habe geschlachtet werden müssen.