Dabei ist jedoch der Inhalt des Tatbestandes ebenso wenig anzuführen, wie diesbezügliche rechtliche Ausführungen, denn das Gericht ist gestützt auf Art. 350 Abs. 1 StPO in der rechtlichen Würdigung des Tatvorwurfs frei und nur an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden (Urteil 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 2.3 [nicht publ. in BGE 141 IV 437]). Insofern ist die Bezeichnung der verletzten Gesetzesnormen mit Blick auf das Anklageprinzip nur von relativer Bedeutung (SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N 12 zu Art.