Handelt es sich um ein Fahrlässigkeitsdelikt, hat die Anklageschrift insbesondere die gesamten Umstände anzugeben, nach welchen das Verhalten des Täters als unvorsichtige Pflichtwidrigkeit erscheint und inwieweit der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolges für den Beschuldigten voraussehbar und vermeidbar war (Urteil 6B_434/2019 vom 5. Juli 2019 E. 2.1 mit Hinweisen; HEIMGARTNER/NIGGLI, a.a.O., N 32 und 35 zu Art. 325 StPO).