solche sei wegen der Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide aber in casu nicht mehr zulässig. Die Kammer ist bei der Neubeurteilung daher insofern gebunden, als sie ihren Entscheid nicht (mehr) auf den vor dem Bundesgericht gerügten Anklagesachverhalt stützen darf. Da ebendieser Anklagesachverhalt auch nicht mehr im Rahmen einer Anklageänderung bzw. -ergänzung 8 angepasst werden darf, bleibt der Kammer einzig die Möglichkeit der Verfahrenseinstellung zufolge Verletzung des Anklagegrundsatzes (vgl. dazu E. 11. hiernach).