Vorliegend sah das Bundesgericht mit Urteil 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 im Anklagesachverhalt, der dem vorinstanzlichen Urteil zugrunde lag, eine Verletzung des Anklagegrundsatzes, weil dieser sich überhaupt nicht zum subjektiven Tatbestand geäussert habe und die Sachverhaltsfeststellung ausschliesslich auf den äusseren Ablauf gerichtet gewesen sei. Im Urteil 6B_1216/2020 vom 11. April 2022 hielt das Bundesgericht weiter fest, eine Anklageänderung bzw. - er- gänz-ung wäre vorliegend aufgrund der Tatsache, dass es sich um ein Verfahren ohne Beteiligung von Privatklägern handle, nur in engen Grenzen möglich, eine