10. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte beschränkte die Berufung neben der Höhe der Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte hinsichtlich der Freisprüche auf den Schuldspruch wegen Tierquälerei sowie die Sanktionen und Verfahrenskosten, zu denen er von der Vorinstanz verurteilt wurde (Ziff. II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). In diesen angefochtenen Punkten prüft die Kammer das vorinstanzliche Urteil mit voller Kognition (vgl. Art. 398 Abs. 2 und Art. 303 Abs. 1 StPO).