350 Abs. 1 StPO und des Anklagegrundsatzes durch die Kammer bejaht. Eine Anklageänderung bzw. -ergänzung gehe vorliegend über das hinaus, was notwendig gewesen sei, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen und sei nach einer Rückweisung durch das Bundesgericht aufgrund der Bindungswirkung nicht mehr zulässig (E. 1.4 des Urteils; pag. 498 f.).