Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung hätte die Vorinstanz nur dann einen Schuldspruch ausfällen dürfen, wenn sich dieser auf die ursprüngliche Anklage stützen liesse. Der Strafbefehl vom 20. Februar 2018, welcher zur Anklageschrift geworden sei, habe sich überhaupt nicht zum subjektiven Tatbestand geäussert und die Sachverhaltsdarstellung sei ausschliesslich auf den äusseren Ablauf gerichtet gewesen. Entsprechend habe das Bundesgericht auf Beschwerde hin eine Verletzung von Art. 350 Abs. 1 StPO und des Anklagegrundsatzes durch die Kammer bejaht.