Entgegen der Auffassung der Kammer lasse sich aus den Erwägungen des Bundesgerichts keine explizite Aufforderung zur Rückweisung der Anklageschrift an die Staatsanwaltschaft im Anschluss an den bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid ableiten. Nachdem die Sache bereits einmal vor Bundesgericht beurteilt worden sei, müsse auch die Rechtsprechung zur Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide berücksichtigt werden. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung hätte die Vorinstanz nur dann einen Schuldspruch ausfällen dürfen, wenn sich dieser auf die ursprüngliche Anklage stützen liesse.