350 Abs. 1 StPO und das Anklageprinzip. Es habe die Kammer in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung zu Art. 333 Abs. 1 StPO auf die Möglichkeit einer Anklageänderung aufmerksam gemacht, welche weder sie noch die erste Instanz oder die Staatsanwaltschaft wahrgenommen hätten. Entgegen der Auffassung der Kammer lasse sich aus den Erwägungen des Bundesgerichts keine explizite Aufforderung zur Rückweisung der Anklageschrift an die Staatsanwaltschaft im Anschluss an den bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid ableiten.