Zusammengefasst erwog das Bundesgericht, es treffe zwar zu, dass eine Änderung der Anklage i.S.v. Art. 333 StPO auch noch an der Berufungsverhandlung möglich sei, dies jedoch nicht bedeute, dass eine Anklageänderung im vorliegenden Fall auch nach der Rückweisung durch das Bundesgericht zulässig gewesen sei. Das Bundesgericht habe in seinem Rückweisungsurteil ausgeführt, die Kammer stütze ihre rechtliche Würdigung mithin auf Annahmen und tatsächliche Feststellungen, die nicht nur in untergeordneten, sondern massgebenden Punkten vom angeklagten Sachverhalt abwichen. Damit verletze sie Art. 350 Abs. 1 StPO und das Anklageprinzip.