3. Zu den auf den Schuldspruch entfallenden (1/4) erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 655.80; 4. Zu den Kosten für das Neubeurteilungsverfahren von CHF 2'000.00. Die Kosten für das erste oberinstanzliche Berufungsverfahren von CHF 2'000.00 gehen zulasten des Kantons Bern. III. Weiter wird in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 Bst. a und Art. 442 Abs. 4 StPO verfügt: 1. Für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren hinsichtlich der rechtskräftigen Freisprüche gemäss Ziff. I hiervor wird A.________ vom Kanton Bern eine Entschädigung von CHF 4'894.00 (inklusive Auslagen und MWST) ausgerichtet.