und in Anwendung der Artikel 34, 42 Abs. 1 und 4, 44, 47, 333 aStGB 3 Bst. a und b, 4 Abs. 1 und 2, 6 Abs. 1, 26 Abs. 1 Bst. a TSchG; 3 Abs. 1 und 3, 5 Abs. 2 und 4, 16 Abs. 1 TSchV 7 Abs. 1, 30 Abs. 1 Verordnung des BLV über die Haltung von Nutztieren und Haustieren 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 4 Tagesätzen zu je CHF 80.00, insgesamt ausmachend CHF 320.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt; 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 80.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 1 Tag festgesetzt;