Am 5. November 2018 reichte der Beschuldigte frist- und formgerecht die Berufungserklärung ein, beschränkt auf Ziff. II des vorinstanzlichen Urteils (Schuldspruch und Sanktionenpunkt) sowie auf die mit separater Verfügung festgesetzte Entschädigung (pag. 250 ff.). Am 9. November 2018 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 258). Mit Verfügung vom 12. November 2018 stellte die Verfahrensleitung die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens in Aussicht (pag.