2. von der Anschuldigung der Hinderung einer Amtshandlung, angeblich begangen am 07.02.2017, ca. 07:30 Uhr in E.________ unter Ausrichtung einer Entschädigung (3/4) an A.________ für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte. Die Höhe derselben wird in einer separaten Verfügung festgesetzt. unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten (3/4), sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 1‘725.00 (inkl. Anteil Strafbefehlskosten) und Auslagen von CHF 242.40, insgesamt bestimmt auf CHF 1‘967.40, an den Kanton Bern. [...] II. A.________ wird schuldig erklärt: