Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 22 253 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 15. Juni 2022 Besetzung Oberrichterin Bratschi (Präsidentin), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Friederich Hörr Gerichtsschreiberin Hafner Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Tierquälerei (Neubeurteilung) Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Einzelgericht) vom 11. Juli 2018 (PEN 18 169) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Am 11. Juli 2018 fällte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Einzelgericht, nachfolgend Vorinstanz) betreffend den Beschuldigten A.________ (nachfolgend Beschuldigter) folgendes Urteil (pag. 184 ff.): «I. A.________ wird freigesprochen: 1. von der Anschuldigung der Tierquälerei, angeblich begangen am 16.09.2016 (Zeitpunkt der Feststellung) in C.________, D.________, auf der Schafsweide durch Unterlassen der fachge- rechten Klauenpflege bei zwei Schafen. 2. von der Anschuldigung der Hinderung einer Amtshandlung, angeblich begangen am 07.02.2017, ca. 07:30 Uhr in E.________ unter Ausrichtung einer Entschädigung (3/4) an A.________ für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte. Die Höhe derselben wird in einer separaten Verfügung festgesetzt. unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten (3/4), sich zusammensetzend aus Ge- bühren von CHF 1‘725.00 (inkl. Anteil Strafbefehlskosten) und Auslagen von CHF 242.40, insgesamt bestimmt auf CHF 1‘967.40, an den Kanton Bern. [...] II. A.________ wird schuldig erklärt: der Tierquälerei, begangen am 16.09.2016 (Zeitpunkt der Feststellung) in C.________, D.________, auf der Schafsweide durch Unterlassen der fachgerechten Klauenpflege bei einem Schaf. und in Anwendung der Art. 34, 42 Abs. 1 und 4, 44, 47 StGB Art. 3 Bst. a und b, 4 Abs. 1 und 2, 6 Abs. 1, 26 Abs. 1 Bst. a TSchG Art. 3 Abs. 1 und 3, 5 Abs. 4, 16 Abs. 1 TSchV Art. 7 Abs. 1, 30 Abs. 1 VO des BLV über die Haltung von Nutztieren und Haustieren Art. 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 4 Tagessätzen zu CHF 80.00, ausmachend total CHF 320.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 80.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbe- zahlung wird auf 1 Tag festgesetzt. 3. Zu den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten (1/4) sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 575.00 und Auslagen von CHF 80.80, insgesamt bestimmt auf CHF 655.80. […]» 2 Mit begründeter Verfügung vom 16. Oktober 2018 setzte die Vorinstanz – wie im Urteil in Aussicht gestellt – die Höhe der Entschädigung für die Freisprüche fest und bestimmte das (volle) Honorar für Rechtsanwalt B.________ (inklusive Ausla- gen und MWST) auf insgesamt CHF 5'782.25 (pag. 202 ff.). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 25. Juli 2018 frist- gerecht die Berufung an (pag. 190). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 16. Oktober 2018 (pag. 206 ff.). Mit Eingabe vom 26. Oktober 2018 meldete der Beschuldigte vorsorglich gegen die Verfügung vom 16. Oktober 2018, mit welcher die Vorinstanz separat das Honorar festsetzte, Berufung an (pag. 245). Am 5. No- vember 2018 reichte der Beschuldigte frist- und formgerecht die Berufungser- klärung ein, beschränkt auf Ziff. II des vorinstanzlichen Urteils (Schuldspruch und Sanktionenpunkt) sowie auf die mit separater Verfügung festgesetzte Entschädi- gung (pag. 250 ff.). Am 9. November 2018 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 258). Mit Verfügung vom 12. November 2018 stellte die Verfahrensleitung die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens in Aussicht (pag. 259 f.), wozu sich der Beschuldigte inso- weit einverstanden erklärte, als dies keinen Einfluss auf den gestellten Beweisan- trag habe (pag. 262; vgl. bereits den verfahrensrechtlichen Eventualantrag in der Berufungserklärung, pag. 252). Mit Beschluss vom 13. Dezember 2018 wurde der Beweisantrag abgewiesen und dem Beschuldigten gestützt auf Art. 406 Abs. 2 und 3 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) Frist zur schriftlichen Begrün- dung der Berufung gesetzt (pag. 264 f.). Innert der ihm erstreckten Frist reichte der Beschuldigte die Berufungsbegründung vom 25. Januar 2019 ein (pag. 271 ff.), woraufhin die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 28. Januar 2019 in Aussicht stellte, in nächster Zeit im schriftlichen Verfahren zu entscheiden (pag. 280 f.). 3. Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern (SK 18 439) Mit Urteil SK 18 439 vom 12. April 2019 erkannte die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern was folgt: «I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Einzelgericht) vom 11. Juli 2018 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ freigesprochen wurde von den Anschuldigungen: 1. der Tierquälerei, angeblich begangen am 16. September 2016 (Zeitpunkt der Feststellung) in C.________, D.________, auf der Schafweide durch Unterlassen der fachgerechten Klauenpflege bei zwei Schafen; 2. der Hinderung einer Amtshandlung, angeblich begangen am 7. Februar 2017, ca. 7:30 Uhr in E.________; unter Auferlegung der anteilsmässigen (3/4), auf CHF 1'967.40 bestimmten Verfahrenskosten an den Kanton Bern. 3 II. A.________ wird schuldig erklärt der Tierquälerei, begangen bzw. festgestellt am 16. September 2016 in C.________, D.________, auf der Schafweide durch Unterlassen der fachgerechten Klauenpflege bei einem Schaf, und in Anwendung der Art. 34, 42 Abs. 1 und 4, 44, 47 aStGB Art. 3 Bst. a und b, 4 Abs. 1 und 2, 6 Abs. 1, 26 Abs. 1 Bst. a TSchG; Art. 3 Abs. 1 und 3, 5 Abs. 2 und 4, 16 Abs. 1 TSchV; Art. 7 Abs. 1, 30 Abs. 1 Verordnung des BLV über die Haltung von Nutztie- ren und Haustieren Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 4 Tagesätzen zu CHF 80.00, ausmachend total CHF 320.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 80.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbe- zahlung wird auf 1 Tag festgesetzt. 3. Zu den auf den Schuldspruch entfallenden (1/4) erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 655.80 (Gebühren CHF 575.00 und Auslagen CHF 80.80). 4. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'000.00. III. Weiter wird verfügt: 1. Für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren hinsicht- lich der rechtskräftigen Freisprüche gemäss Ziff. I hiervor wird A.________ vom Kanton Bern eine Entschädigung von CHF 4'894.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 2. Die Entschädigung gemäss Ziff. 1 hiervor wird mit den A.________ auferlegten (erst- und oberin- stanzlichen) Verfahrenskosten verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO). Nach der Verrechnung verbleibt ein Restbetrag von CHF 2'238.20. IV. [Eröffnungsformel]» 4. Urteil des Bundesgerichts 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte am 27. Mai 2019 Beschwerde in Straf- sachen an das Schweizerische Bundesgericht (pag. 318). Mit Urteil 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 hiess das Bundesgericht die Be- schwerde gut, hob das angefochtene Urteil auf und wies die Sache zur neuen Ent- scheidung an die Kammer zurück (pag. 340 ff.). Inhaltlich erwog das Bundesgericht zusammengefasst, die vorinstanzlichen Sach- verhaltsfeststellungen stimmten nicht mit dem angeklagten Sachverhalt überein. 4 Der Strafbefehl äussere sich im Rahmen der Beschreibung des Sachverhalts über- haupt nicht zum subjektiven Tatbestand. Die Sachverhaltsdarstellung sei aussch- liesslich auf den äusseren Ablauf gerichtet. Was der Beschwerdeführer gewusst, gewollt, oder in Kauf genommen habe, werde nicht umschrieben. Es fehlten Aus- führungen darüber, wann bzw. ob der Beschwerdeführer Beschwerden des er- krankten Schafes festgestellt habe bzw. hätte feststellen müssen, welches das ge- botene Verhalten gewesen wäre und dass er die Notschlachtung als konkrete Fol- ge der Unterlassung überhaupt in Betracht gezogen und gebilligt habe (E. 1.6.1 des Urteils). 5. Beschluss der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern (SK 19 407) Die 2. Strafkammer des Kantons Bern wies mit Beschluss vom 5. Februar 2020 (pag. 363 ff.) den Strafbefehl vom 20. Februar 2018 an die Generalstaatsanwalt- schaft zurück und lud diese ein, den Strafbefehl innert Frist von 20 Tagen gemäss Art. 329 Abs. 2 und Art. 333 Abs. 1 StPO zu ergänzen/zu berichtigen bzw. zu än- dern/zu erweitern. Am 13. Februar 2020 reichte die Generalstaatsanwaltschaft eine Ergänzung bzw. Berichtigung der Anklageschrift ein (pag. 368 f.). 6. Urteil des Bundesgerichts 1B_109/2020 vom 9. März 2020 Auf eine gegen den Beschluss der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 5. Februar 2020 erhobene Beschwerde in Strafsachen (pag. 387 ff.) trat die I. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts mit Urteil 1B_109/2020 vom 9. März 2020 nicht ein (pag. 383 ff.). 7. Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern (SK 19 407) Mit Urteil SK 19 407 vom 25. September 2020 erkannte die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern Folgendes (pag. 431 ff.): «I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Einzelgericht) vom 11. Juli 2018 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ freigesprochen wurde von den Anschuldigungen: 1. der Tierquälerei, angeblich begangen am 16. September 2016 (Zeitpunkt der Feststellung) in C.________, D.________, auf der Schafweide durch Unterlassen der fachgerechten Klauen- pflege bei zwei Schafen; 2. der Hinderung einer Amtshandlung, angeblich begangen am 7. Februar 2017, ca. 7:30 Uhr in E.________; unter Auferlegung der anteilsmässigen (3/4), auf CHF 1'967.40 bestimmten Verfahrenskosten an den Kanton Bern. 5 II. A.________ wird schuldig erklärt der Tierquälerei, begangen bzw. festgestellt am 16. September 2016 in C.________, D.________, auf der Schafweide durch Unterlassen der fachgerechten Klauenpflege bei einem Schaf, und in Anwendung der Artikel 34, 42 Abs. 1 und 4, 44, 47, 333 aStGB 3 Bst. a und b, 4 Abs. 1 und 2, 6 Abs. 1, 26 Abs. 1 Bst. a TSchG; 3 Abs. 1 und 3, 5 Abs. 2 und 4, 16 Abs. 1 TSchV 7 Abs. 1, 30 Abs. 1 Verordnung des BLV über die Haltung von Nutztieren und Haustieren 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 4 Tagesätzen zu je CHF 80.00, insgesamt ausmachend CHF 320.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt; 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 80.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbe- zahlung wird auf 1 Tag festgesetzt; 3. Zu den auf den Schuldspruch entfallenden (1/4) erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 655.80; 4. Zu den Kosten für das Neubeurteilungsverfahren von CHF 2'000.00. Die Kosten für das erste oberinstanzliche Berufungsverfahren von CHF 2'000.00 gehen zulasten des Kantons Bern. III. Weiter wird in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 Bst. a und Art. 442 Abs. 4 StPO verfügt: 1. Für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren hin- sichtlich der rechtskräftigen Freisprüche gemäss Ziff. I hiervor wird A.________ vom Kanton Bern eine Entschädigung von CHF 4'894.00 (inklusive Auslagen und MWST) ausgerichtet. 2. Für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im ersten oberinstanzlichen Beru- fungsverfahren wird A.________ vom Kanton Bern eine Entschädigung von CHF 4'397.50 (in- klusive Auslagen und MWST) ausgerichtet. 3. Die Entschädigungen gemäss Ziff. III.1 und III.2 hiervor werden mit den A.________ auferlegten (erst- und oberinstanzlichen) Verfahrenskosten gemäss Ziff. II.3 und II.4 hiervor verrechnet. Nach Verrechnung verbleibt ein zu entrichtender Restbetrag von CHF 6’635.70. IV. [Eröffnungsformel]» 6 8. Urteil des Bundesgerichts 6B_1216/2020 vom 11. April 2022 Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte mit Eingabe vom 22. Oktober 2020 er- neut Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht (pag. 469 ff.). Mit Urteil 6B_1216/2020 vom 11. April 2022 hiess das Bundesgericht die Be- schwerde gut, hob das angefochtene Urteil auf und wies die Sache zur neuen Ent- scheidung an die Kammer zurück (pag. 493 ff.). Zusammengefasst erwog das Bundesgericht, es treffe zwar zu, dass eine Ände- rung der Anklage i.S.v. Art. 333 StPO auch noch an der Berufungsverhandlung möglich sei, dies jedoch nicht bedeute, dass eine Anklageänderung im vorliegen- den Fall auch nach der Rückweisung durch das Bundesgericht zulässig gewesen sei. Das Bundesgericht habe in seinem Rückweisungsurteil ausgeführt, die Kam- mer stütze ihre rechtliche Würdigung mithin auf Annahmen und tatsächliche Fest- stellungen, die nicht nur in untergeordneten, sondern massgebenden Punkten vom angeklagten Sachverhalt abwichen. Damit verletze sie Art. 350 Abs. 1 StPO und das Anklageprinzip. Es habe die Kammer in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung zu Art. 333 Abs. 1 StPO auf die Möglichkeit einer Anklageände- rung aufmerksam gemacht, welche weder sie noch die erste Instanz oder die Staatsanwaltschaft wahrgenommen hätten. Entgegen der Auffassung der Kammer lasse sich aus den Erwägungen des Bundesgerichts keine explizite Aufforderung zur Rückweisung der Anklageschrift an die Staatsanwaltschaft im Anschluss an den bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid ableiten. Nachdem die Sache be- reits einmal vor Bundesgericht beurteilt worden sei, müsse auch die Rechtspre- chung zur Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide berück- sichtigt werden. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung hätte die Vorinstanz nur dann einen Schuldspruch ausfällen dürfen, wenn sich dieser auf die ursprüngli- che Anklage stützen liesse. Der Strafbefehl vom 20. Februar 2018, welcher zur An- klageschrift geworden sei, habe sich überhaupt nicht zum subjektiven Tatbestand geäussert und die Sachverhaltsdarstellung sei ausschliesslich auf den äusseren Ablauf gerichtet gewesen. Entsprechend habe das Bundesgericht auf Beschwerde hin eine Verletzung von Art. 350 Abs. 1 StPO und des Anklagegrundsatzes durch die Kammer bejaht. Eine Anklageänderung bzw. -ergänzung gehe vorliegend über das hinaus, was notwendig gewesen sei, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen und sei nach einer Rückweisung durch das Bundesgericht aufgrund der Bindungswirkung nicht mehr zulässig (E. 1.4 des Ur- teils; pag. 498 f.). 9. Prozessgeschichte im Neubeurteilungsverfahren Mit Blick auf die bundesgerichtlichen Erwägungen teilte die Kammer den Parteien mit Verfügung vom 10. Mai 2022 mit, dass sie beabsichtige, das Strafverfahren ge- gen den Beschuldigten einzustellen bzw. den Beschuldigten vom Vorwurf der Tier- quälerei freizusprechen. Sie gab den Parteien Gelegenheit, innert 20 Tagen hierzu Stellung zu nehmen (pag. 504 f.). Mit Eingabe vom 12. Mai 2022 teilte die Generalstaatsanwaltschaft innert Frist mit, sie habe keine Einwände gegen das beabsichtigte Vorgehen (pag. 508). Die Ver- 7 teidigung teilte ihrerseits mit Schreiben vom 18. Mai 2022 fristgerecht ihr Einver- ständnis mit dem beabsichtigten Verfahrensabschluss mit. Weiter stellte sie Anträ- ge die Kostenliquidation betreffend (pag. 509 f.). 10. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte beschränkte die Berufung neben der Höhe der Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte hinsichtlich der Freisprüche auf den Schuldspruch wegen Tierquälerei sowie die Sanktionen und Verfahrens- kosten, zu denen er von der Vorinstanz verurteilt wurde (Ziff. II des erstinstanzli- chen Urteilsdispositivs). In diesen angefochtenen Punkten prüft die Kammer das vorinstanzliche Urteil mit voller Kognition (vgl. Art. 398 Abs. 2 und Art. 303 Abs. 1 StPO). Da die Berufung vorliegend einzig durch den Beschuldigten ergriffen worden ist, darf die Kammer das erstinstanzliche Urteil nicht zu seinem Nachteil abändern (sogenanntes Verschlechterungsverbot, Art. 391 Abs. 2 StPO). Die nicht angefochtenen Teile des erstinstanzlichen Urteils, konkret die Freisprüche von den Vorwürfen der Tierquälerei (in Bezug auf zwei Schafe) und der Hinderung einer Amtshandlung sowie die dafür anteilsmässig (3/4) dem Kanton Bern auferleg- ten erstinstanzlichen Verfahrenskosten (Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdisposi- tivs), sind demgegenüber in Rechtskraft erwachsen. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bundes- rechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassier- te. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Irrelevant ist, dass das Bundesgericht mit seinem Rückweisungsent- scheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Entscheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Ge- genstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bun- desgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1). Vorliegend sah das Bundesgericht mit Urteil 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 im Anklagesachverhalt, der dem vorinstanzlichen Urteil zugrunde lag, eine Verlet- zung des Anklagegrundsatzes, weil dieser sich überhaupt nicht zum subjektiven Tatbestand geäussert habe und die Sachverhaltsfeststellung ausschliesslich auf den äusseren Ablauf gerichtet gewesen sei. Im Urteil 6B_1216/2020 vom 11. April 2022 hielt das Bundesgericht weiter fest, eine Anklageänderung bzw. - er- gänz-ung wäre vorliegend aufgrund der Tatsache, dass es sich um ein Verfahren ohne Beteiligung von Privatklägern handle, nur in engen Grenzen möglich, eine solche sei wegen der Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rückweisungsent- scheide aber in casu nicht mehr zulässig. Die Kammer ist bei der Neubeurteilung daher insofern gebunden, als sie ihren Entscheid nicht (mehr) auf den vor dem Bundesgericht gerügten Anklagesachverhalt stützen darf. Da ebendieser Anklage- sachverhalt auch nicht mehr im Rahmen einer Anklageänderung bzw. -ergänzung 8 angepasst werden darf, bleibt der Kammer einzig die Möglichkeit der Verfahrens- einstellung zufolge Verletzung des Anklagegrundsatzes (vgl. dazu E. 11. hiernach). 11. Verletzung des Anklagegrundsatzes 11.1 Anklagegrundsatz Das Bundesgericht hielt im Entscheid 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 zum Anklagegrundsatz Folgendes fest (E. 1.4, pag. 344 ff.): «1.4.1. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten Anklagegrundsatz (Art. 9 und 325 StPO) bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat darin die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung mög- lichst kurz, aber genau zu bezeichnen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Sodann hat die Anklage gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. g StPO die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen anzugeben. Die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte sind somit in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Ob die zeitliche und örtliche Um- schreibung ausreicht, ist nicht abstrakt, sondern zusammen mit dem übrigen Inhalt der Anklage zu beurteilen. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldig- ten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Unter diesem Gesichtspunkt muss die beschuldigte Person aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Dies bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene ge- nau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und welchen Straftatbestand er durch sein Verhalten erfüllt haben soll, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; 133 IV 235 E. 6.2 f.; je mit Hinweisen). 1.4.2. Kernstück der Anklageschrift bildet die Darstellung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat. Die Darstellung des tatsächlichen Vorgangs ist auf den gesetzlichen Tatbestand auszurichten, der nach Auffassung der Anklage erfüllt zu betrachten ist, d.h. es ist anzugeben, welche einzelnen Vorgänge und Sachverhalte den einzelnen Merkmalen des Straftatbestandes entsprechen (Urteile 6B_434/2019 vom 5. Juli 2019 E. 2.1, 6B_217/2019 vom 4. April 2019 E. 1.1; je mit Hinweisen). Zu den gesetzlichen Merkmalen der strafbaren Handlung gehören neben den Tatbestandsmerkmalen die Schuldform (sofern vorsätzliches und fahrlässiges Verhalten strafbar ist), die Teilnahmeform (Mittäter- schaft, Anstiftung, Gehilfenschaft), die Erscheinungsform (Versuch oder vollendetes Delikt) und allfäl- lige Konkurrenzen (Urteil 6B_633/2015 vom 12. Januar 2016 E. 1.3.2). Hinsichtlich der Vorsatzelemente genügt grundsätzlich der Hinweis auf den gesetzlichen Straftatbe- stand im Anschluss an die Darstellung des Sachverhalts als zureichende Umschreibung der subjekti- ven Merkmale, wenn der betreffende Tatbestand nur vorsätzlich begangen werden kann (BGE 120 IV 348 E. 3c mit Hinweis). Nach langjähriger Rechtsprechung muss indessen klar sein, ob dem Ange- klagten Fahrlässigkeit oder vorsätzliche Begehung vorgeworfen wird, denn beide Varianten verlangen durchaus ein unterschiedliches Vorgehen der Verteidigung (BGE 120 IV 348 E. 3c; Urteile 6B_434/2019 vom 5. Juli 2019 E. 2.1; 6B_870/2018 vom 29. April 2019 E. 2.3). Die Schilderung des objektiven Tatgeschehens reicht aus, wenn sich daraus die Umstände ergeben, aus denen auf einen vorhandenen Vorsatz geschlossen werden kann (Urteile 6B_266/2018 vom 18. März 2019 E. 1.2; 6B_510/2016 vom 13. Juli 2017 E. 3.1; je mit Hinweisen). Anders verhält es sich, wenn dem Beschul- digten ein Eventualvorsatz mit "hat in Kauf genommen" vorgeworfen wird und sich in Bezug auf die Wissens- und Willenselemente diffizile Fragen in sachverhaltsmässiger Hinsicht stellen (Urteil 9 6B_870/2018 vom 29. April 2019 E. 2.3 mit Hinweisen; HEIMGARTNER/NIGGLI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 33 zu Art. 325 StPO). Handelt es sich um ein Fahrlässigkeitsdelikt, hat die Anklageschrift insbesondere die gesamten Umstände anzugeben, nach welchen das Verhalten des Täters als unvorsichtige Pflichtwidrigkeit erscheint und inwieweit der Ein- tritt des tatbestandsmässigen Erfolges für den Beschuldigten voraussehbar und vermeidbar war (Ur- teil 6B_434/2019 vom 5. Juli 2019 E. 2.1 mit Hinweisen; HEIMGARTNER/NIGGLI, a.a.O., N 32 und 35 zu Art. 325 StPO). Dabei ist jedoch der Inhalt des Tatbestandes ebenso wenig anzuführen, wie diesbezügliche rechtliche Ausführungen, denn das Gericht ist gestützt auf Art. 350 Abs. 1 StPO in der rechtlichen Würdigung des Tatvorwurfs frei und nur an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden (Ur- teil 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 2.3 [nicht publ. in BGE 141 IV 437]). Insofern ist die Be- zeichnung der verletzten Gesetzesnormen mit Blick auf das Anklageprinzip nur von relativer Bedeu- tung (SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N 12 zu Art. 325; LANDSHUT/BOSSHARD, in: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER [Hrsg.], Kommentar zur Schweize- rischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 26 zu Art. 325). Ergibt das gerichtliche Beweisverfahren, dass sich das Tatgeschehen in einzelnen Punkten anders abgespielt hat, als im Anklagesachverhalt dargestellt, so hindert der Anklagegrundsatz das Gericht nicht, die beschuldigte Person aufgrund des abgeänderten Sachverhaltes zu verurteilen, sofern die Änderungen für die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts nicht ausschlaggebende Punkte betref- fen und die beschuldigte Person Gelegenheit hatte, dazu Stellung zu nehmen (Urteil 6B_50/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.4.3. Wird gegen einen Strafbefehl Einsprache erhoben und hält die Staatsanwaltschaft am Strafbe- fehl fest, indem sie ihn mit den Akten dem Gericht überweist, so gilt der Strafbefehl als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO). Die Sachverhaltsumschreibung im Strafbefehl muss den an eine Anklage- schrift gestellten Ansprüchen vollumfänglich genügen (BGE 140 IV 188 E. 1.5). 11.2 Vorwurf gemäss Strafbefehl Dem Beschuldigten wird mit Strafbefehl vom 20. Februar 2018 (pag. 82) vorgewor- fen, er habe sich der Tierquälerei schuldig gemacht, begangen am 16. Septem- ber 2016 (Zeitpunkt der Feststellung) in C.________. Konkret wird dem Beschul- digten zum Vorwurf gemacht, er habe es unterlassen, die Klauen seiner Schafe re- gelmässig und fachgerecht zu pflegen und zu beschneiden, weshalb es bei drei Schafen zu Erkrankungen der Klauen gekommen sei, wobei die Klauen eines Schafes derart vernachlässigt gewesen seien, dass sich die Klaue entzündet habe und sich Maden darin festgesetzt hätten, weshalb das betreffende Schaf aufgrund seiner Beschwerden am 16. September 2016 habe geschlachtet werden müssen. 11.3 Verletzung des Anklagegrundsatzes Das Bundesgericht hielt im Entscheid 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 fest, der Strafbefehl äussere sich im Rahmen der Beschreibung des Sachverhalts überhaupt nicht zum subjektiven Tatbestand und die Sachverhaltsdarstellung sei ausschliess- lich auf den äusseren Ablauf gerichtet. Was der Beschuldigte gewusst, gewollt oder in Kauf genommen habe, werde nicht umschrieben. Es fehlten Ausführungen darü- ber, wann bzw. ob der Beschuldigte Beschwerden des erkrankten Schafes festge- stellt habe bzw. hätte feststellen müssen, welches das gebotene Verhalten gewe- sen wäre und dass er die Notschlachtung als konkrete Folge der Unterlassung 10 überhaupt in Betracht gezogen und gebilligt habe. Dass dem Beschuldigten über- haupt eine vorsätzliche Tatbegehung vorgeworfen werde, erschliesse sich einzig aus dem Studium der einzelnen aufgeführten gesetzlichen Bestimmungen, nament- lich aus Art. 26 Abs. 1 Bst. a TSchG, nicht jedoch aus der Sachverhaltsschilderung. Das genüge namentlich deshalb nicht, weil die Tatbegehung sowohl vorsätzlich wie fahrlässig möglich sei, sich daraus aber in Bezug auf die zu erfüllenden Tatbe- standsmerkmale, insbesondere beim Fahrlässigkeitsdelikt, heikle Differenzierungen in subjektiver Hinsicht ergeben würden, wenn wie vorliegend eine eventualvorsätz- liche Begehung vorgeworfen werde. Indessen habe die Unterlassung, die dem Be- schuldigten im Strafbefehl vorgeworfen worden sei, nicht erstellt werden können, denn das Gegenteil sei der Fall gewesen: Er sei seiner Pflicht zur regelmässigen Klauenpflege im Sinne des im Strafbefehl zitierten Art. 5 Abs. 4 TSchV gemäss Sachverhaltsfeststellung der Kammer nachgekommen, indem er die Untersuchung und Behandlung der Klauen ca. 14 Tage vor der Kontrolle fachgerecht ausgeführt und die Schafe täglich kontrolliert habe (E. 1.6.1., pag. 349). Die Kammer verletze das Anklageprinzip, indem sie trotz Fehlens eines Hinweises bezüglich der Wis- sens- und Wollenselemente auf den Strafbefehl als Anklageschrift abstelle, und in- dem sie ihrer rechtlichen Würdigung wesentlich andere Tatsachen zugrunde lege, als sich aus der Sachverhaltsschilderung (selbst unter Heranziehung der aufgeführ- ten gesetzlichen Bestimmungen) ergebe (E. 1.6.1, pag. 352). 11.4 Folgen der Verletzung des Anklagegrundsatzes Kann ein Urteil definitiv nicht ergehen, so stellt das Gericht das Verfahren in An- wendung von Art. 329 Abs. 4 StPO ein, nachdem es den Parteien das rechtliche Gehör gewährt hat. Art. 320 StPO ist sinngemäss anwendbar. Soll das Verfahren nur in einzelnen Anklagepunkten eingestellt werden, so kann die Einstellung zu- sammen mit dem Urteil ergehen (Abs. 5 von Art. 329 StPO). Das Bundesgericht hat mit Urteil 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 verbindlich festgestellt, dass der Strafbefehl vom 20. Februar 2018, welcher als Anklageschrift gilt, aufgrund der fehlenden Umschreibung des subjektiven Tatbestands nicht als Beurteilungsgrundlage dienen darf, der Anklagegrundsatz mithin verletzt ist. Zumal das Bundesgericht mit Urteil 6B_1216/2020 vom 11. April 2022 weiter festhielt, dass eine Rückweisung der Anklage zur Änderung bzw. Ergänzung angesichts der Bindungswirkung des ersten bundesgerichtlichen Urteils vorliegend nicht zulässig ist, ist das Verfahren entsprechend, nachdem den Parteien mit Verfügung vom 10. Mai 2022 das rechtliche Gehör gewährt worden ist (pag. 504 f.), in Anwendung von Art. 9 StPO i.V.m. Art. 329 Abs. 4 und 5 StPO einzustellen. II. Kosten und Entschädigung 12. Verfahrenskosten 12.1 Erstinstanzliches Verfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Verfahrenskosten, die sich aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den 11 Auslagen im konkreten Straffall zusammensetzen (Art. 422 Abs. 1 StPO), sind von der beschuldigten Person zu tragen, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Vorinstanz ging für die Untersuchung und das erstinstanzliche Hauptverfahren von Gebühren in der Höhe von CHF 2'300.00 und Auslagen von CHF 323.20 aus. Von diesen Verfahrenskosten schied sie 3/4, ausmachend CHF 1'967.40, als auf die Freisprüche entfallend aus, was in Rechtskraft erwachsen ist. Als auf die Ver- fahrenseinstellung entfallend verbleiben damit erstinstanzliche Verfahrenskosten von CHF 655.80 (Gebühren CHF 575.00, Auslagen CHF 80.80), die gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO vom Kanton Bern zu tragen sind. 12.2 Erstes oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte drang im ersten oberinstanzlichen Berufungsverfahren mit seiner Rüge, der Anklagegrundsatz sei verletzt, durch und obsiegte vollumfänglich. Die entsprechenden Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'000.00 (Art. 424 StPO i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Bst. a VKD; 161.12), gehen daher zu Lasten des Kantons Bern. 12.3 Zweites oberinstanzliches Verfahren Der Beschuldigte drang auch im zweiten oberinstanzlichen Berufungsverfahren mit seiner Rüge, die Anklageänderung bzw. -ergänzung i.S.v. Art. 329 Abs. 2 und Art. 333 StPO sei unzulässig, durch und obsiegte vollumfänglich. Die entsprechen- den Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'000.00 (Art. 424 StPO i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Bst. a Verfahrenskostendekret [VKD; 161.12]), gehen daher zu Lasten des Kantons Bern. 12.4 Neubeurteilungsverfahren Im Neubeurteilungsverfahren obsiegt der Beschuldigte mit seinem Antrag auf Ver- fahrenseinstellung bzw. Freispruch. Daher hat der Kanton Bern die entsprechen- den Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1’500.00 (Art. 424 StPO i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Bst. a VKD), zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 13. Entschädigungen 13.1 Erstinstanzliches Verfahren Der Beschuldigte beantragte vor der Vorinstanz, ihm sei für die Freisprüche eine Entschädigung für die Verteidigungskosten gemäss der eingereichten Kostennote auszurichten (pag. 156, 169). In der Honorarnote vom 11. Juli 2018 mit Leistungs- kontoblättern wurden insgesamt CHF 9'862.85 geltend gemacht, hauptsächlich be- stehend aus Anwaltsgebühren von total CHF 9'000.00 (pag. 170 ff.). Mit Urteil vom 11. Juli 2018 entschied die Vorinstanz, dem Beschuldigten für die Freisprüche – entsprechend der dafür ausgeschiedenen Verfahrenskosten im Um- fang von 3/4 – eine Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfah- rensrechte auszurichten, deren Höhe aber in separater Verfügung festzusetzen 12 (pag. 185). Mit Verfügung vom 10. September 2018 gab die Vorinstanz bekannt, dass und weshalb sie beabsichtigt, das geltend gemachte Honorar zu kürzen (pag. 195 f.). Rechtsanwalt B.________ machte mit Eingabe vom 21. September 2018 von der ihm eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme Gebrauch (pag. 198 f.). Mit begründeter Verfügung vom 16. Oktober 2018 kürzte die Vorin- stanz das geltend gemachte Honorar (nicht wie im Verfügungsdispositiv falsch an- gegeben auf 24, sondern auf 22 Stunden und bestimmte das [volle] Honorar auf CHF 5'782.25, pag. 202 ff.). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, mit den verlangten CHF 9'000.00 werde der anwendbare Tarif gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. b PKV mehr als zu einem Drittel ausgeschöpft, was zu hoch erscheine. Es hät- ten insgesamt übermässig viele Abklärungen, E-Mails und Telefonate mit dem Be- schuldigten bzw. dessen Stellvertreterin stattgefunden. Die Rechtsabklärungen seien teilweise gar nicht nötig gewesen. Auch wenn die Hauptverhandlung etwas länger gedauert habe und das Prozessthema etwas spezieller gewesen sei, er- scheine der Aufwand nicht gerechtfertigt. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Verteidigung mehr als fünf Arbeitstage an diesem Fall gearbeitet haben soll, sie (die vorinstanzliche Richterin) selber aber nur einen. Die Bedeutung der Strafsache sei nicht aus der Optik des Beschuldigten zu bewerten, sondern aus objektiver Sicht, aus der es sich vorliegend um eine Bagatelle (Art. 132 Abs. 3 StPO) handle (pag. 203, 196). Der Beschuldigte beantragt, die Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren sei auf CHF 9'862.85 fest- zusetzen (pag. 251, 276). Zur Begründung verweist Rechtsanwalt B.________ vor- ab auf seine Stellungnahme vom 21. September 2018. Dort führte er zusammenge- fasst aus, das Datum der Anwaltsvollmacht sei für den Beginn des Auftragsverhält- nisses nicht massgebend und zeitlich davorliegender Aufwand ebenfalls zu ent- schädigen. Der Beschuldigte habe keine E-Mail-Adresse und sei telefonisch nur schwer erreichbar, weshalb die zwingend notwendige Korrespondenz über G.________ geführt worden sei. Dies habe keinen zusätzlichen Aufwand verur- sacht, sondern zur zügigeren Aufarbeitung des Falls beigetragen. Er arbeite tagtäg- lich mit Rechtsanwalt F.________ an denselben Dossiers. Handwechsel gebe es per se nicht und wenn ein Zusatzaufwand entstehen könnte, würden sie dafür sor- gen, dass sich dies nicht im Aufwand niederschlage. So habe er bei der Bespre- chung vom 16. Mai 2018 seine Teilnahme bewusst zu CHF 0.00 verbucht. Die Hauptverhandlung habe sich etwas aufwändiger als vor dem Einzelgericht üblich erwiesen, das Prozessthema teilweise etwas spezieller. Die Streitsache habe für den Beschuldigten eine enorme Bedeutung, weil eine rechtskräftige Verurteilung wegen Tierquälerei eine Kürzung seiner Direktzahlungen zur Folge haben könne und sein tadelloser Ruf als Tierhalter stark leiden würde. Der von der Verteidigung getätigte Aufwand von 40 Stunden und 50 Minuten sei gemessen an den Umstän- den sowie der Bedeutung der Strafsache geboten und es handle sich beim Vorwurf der Tierquälerei nicht um eine Bagatelle. Dass die vorinstanzliche Richterin für die Vorbereitung der Hauptverhandlung offenbar weniger Zeit benötigt habe, lasse kei- nen Schluss auf den in der Sache gebotenen Aufwand zu, zumal ein Gericht kaum je in der Lage sei, ex post zu beurteilen, welche Bemühungen aus der ex-ante- Sicht der Verteidigung erforderlich gewesen seien (pag. 199, 276 f.). 13 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie An- spruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ih- rer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Entschädigung richtet sich nach dem im betreffenden Kanton geltenden Anwaltstarif und damit vorliegend nach dem Kantonalen Anwaltsgesetz (KAG; BSG 168.11.) und der Parteikosten- verordnung (PKV; BSG 168.811) (vgl. BGE 142 IV 163 E. 3.1.2; WEHREN- BERG/FRANK, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, N. 15 f. zu Art. 429 StPO mit Hinweisen). Nach Art. 17 Abs. 1 Bst. b PKV wird das Honorar in Straf- rechtssachen bei einem Verfahren vor dem Regionalgericht (Einzelgericht) im Ta- rifrahmen von CHF 500.00 bis CHF 25'000.00 festgesetzt. Innerhalb des Rahmen- tarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Pro- zesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Bei der Bemessung des Parteikostenersatzes besteht ein grosses richterliches Ermessen. Im Strafbefehl wurde der Beschuldigte mit den Tatbeständen der Tierquälerei und der Hinderung einer Amtshandlung und damit zwei Vergehen konfrontiert und schuldig erklärt (vgl. Art. 10 Abs. 3 i.V.m. 286 StGB bzw. Art. 26 Abs. 1 TSchG). Für den in rechtlichen Belangen unkundigen Beschuldigten handelte es sich sach- lich und persönlich nicht um einen leichten Fall, weshalb der Beizug eines Anwalts an sich gerechtfertigt ist. Wie die Vorinstanz erachtet aber auch die Kammer den geltend gemachten Auf- wand von über 40 Stunden als deutlich übersetzt. Zu Recht hat die Vorinstanz dar- auf hingewiesen, dass die Bedeutung der Strafsache aus objektiver Sicht zu be- werten ist. Eine Verurteilung ist regelmässig mit negativen Einflüssen auf den be- ruflichen Leumund des Betroffenen verbunden. Ebenfalls wenig aussergewöhnlich ist, dass aus einem rechtskräftigen Schuldspruch – wie dies namentlich bei Stras- senverkehrsdelikten, die vor Einzelgericht verhandelt werden, die Regel ist – admi- nistrativrechtliche Nachteile erwachsen können. Es erscheint zwar durchaus mög- lich, dass eine rechtskräftige Verurteilung wegen Tierquälerei eine Kürzung von Di- rektzahlungen zur Folge haben kann. Den einschlägigen Bestimmungen ist aber nicht zu entnehmen, dass die strafrechtliche Beurteilung bzw. ein Schuldspruch dabei entscheidend wäre oder besonders schwer ins Gewicht fiele (vgl. Art. 170 Abs. 1 und 2bis Landwirtschaftsgesetz [LwG; SR 910.1] und Art. 105 Abs. 1 sowie Anhang 8 der Direktzahlungsverordnung [DZV; SR 910.13]). Strafrechtlich bewegt sich die im Strafbefehl ausgesprochene und danach zu befürchtende Strafe mit 40 Tagessätzen Geldstrafe sowie einer Verbindungsbusse noch im Bagatellbereich (vgl. hierzu auch Art. 132 Abs. 3 StPO). Insgesamt ist daher von einer leicht unter- durchschnittlichen Bedeutung der Streitsache auszugehen. Dementsprechend er- achtete es die Vorinstanz auch nicht für nötig, dass die Staatsanwaltschaft persön- lich auftritt (vgl. Art. 337 Abs. 2 und 3 StPO). In tatsächlicher Hinsicht bot die Straf- sache keinerlei Schwierigkeiten. Der Sachverhalt betreffend den Vorwurf der Hin- derung einer Amtshandlung liess sich weitgehend schon durch den vom Beschul- digten unterschriebenen Kontrollrapport (pag. 91) entkräften. Der Vorwurf betref- fend Tierquälerei ist ebenfalls einfach gehalten und stellte keine grossen Anforde- rungen an Beweis- und Aussagenwürdigung. In rechtlicher Hinsicht war die Sache alles andere als komplex, insbesondere bestanden weder formelle Schwierigkeiten 14 noch stellten sich Abgrenzungsfragen. Mit der Klauenpflege bei Schafen betraf der Vorwurf der Tierquälerei zwar durchaus ein nicht alltägliches Prozessthema. Die- ses machte aber keine umfangreichen Abklärungen nötig. So ergaben sich die ent- sprechenden Pflichten des Schafhalters weitgehend aus den im Strafbefehl ge- nannten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen. Die erstinstanzliche Haupt- verhandlung dauerte aufgrund der Befragung von drei Zeugen etwas länger als üb- lich vor Einzelgericht. Der Aktenumfang von unter 200 Seiten bis zum erstinstanzli- chen Urteil ist höchstens durchschnittlich. Insgesamt war die Schwierigkeit des Prozesses in erster Instanz unterdurchschnittlich. Dass sich unter diesen Umständen die beantragte Entschädigung als zu hoch er- weist, lässt sich anhand konkreter Aufwände aufzeigen. Der Beschuldigte wendete sich offenbar bereits nach Erhalt des Strafbefehls an Rechtsanwalt B.________ bzw. Rechtsanwalt F.________, womit das Mandat vor der schriftlichen Bevoll- mächtigung begann. In der Folge schritt das Verfahren aber rasch voran. Die erst- instanzliche Hauptverhandlung fand weniger als fünf Monate nach der Ausstellung des Strafbefehls statt. In dieser Zeit kam es zu übermässig vielen Kontakten zwi- schen der Verteidigung und dem Beschuldigten bzw. seiner Stellvertreterin, insbe- sondere mit E-Mails und Telefonaten. Inwiefern diese zahlreichen Kontakte im vor- liegenden Fall geboten gewesen sein sollen, ist nicht ersichtlich. Insbesondere lief die Instruktionsphase vor der Vorinstanz einfach und ohne nennenswerte Schwie- rigkeiten ab. Diese gab keinen Anlass zu besonderen Besprechungen oder Ab- klärungen. Wiederholt wurden Rechtsabklärungen vorgenommen (Recherche Mo- derhinken, Rechtsabklärung betreffend Beamtenbegriff und Unschuldsvermutung, Grobdurchsicht Fachbuch Klauenpflege, Abklärung zu Kontrollrichtlinien), die in diesem Umfang – zusätzlich zur Vorbereitung auf Hauptverhandlung und Plädoyer – nicht als geboten und teils sogar als unnötig erscheinen (Rechtsabklärung zum Strafbefehlsverfahren oder zur Anfechtungsmöglichkeit des vom erstinstanzlichen Gericht abgewiesenen Beweisantrags). Weiter ist der für die Vorbereitung der Hauptverhandlung und des Parteivortrages geltend gemachte Aufwand deutlich zu hoch. Es waren zwar neben dem Plädoyer auch Ergänzungsfragen an die drei Zeugen vorzubereiten. Dies rechtfertigt allerdings nicht, dass die Vorbereitung ei- nes in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht einfachen Falles deutlich mehr als doppelt so viel Zeit in Anspruch nahm, als die (vergleichsweise lange) Hauptver- handlung selber. Wie erwähnt, besteht bei der Bemessung des Parteikostenersat- zes, mithin der Beurteilung des gebotenen Zeitaufwandes ein grosses richterliches Ermessen. Insofern ist nicht zu beanstanden, wenn die vorinstanzliche Richterin den geltend gemachten Aufwand im Sinne einer Plausibilitätskontrolle mit ihrem ei- genen, offenbar viel tieferen vergleicht. Vielmehr verdeutlicht dies, dass der aus- gewiesene und geltend gemachte Aufwand unter Beachtung der Bemessungskrite- rien nach Art. 41 Abs. 3 KAG deutlich übersetzt ist. In Übereinstimmung mit den Erwägungen der Vorinstanz wären in der Sache Auf- wände im Zusammenhang mit dem Strafbefehlsverfahren von rund 2 Stunden, für Besprechung und Betreuung des Klienten von insgesamt rund 4 Stunden und für Beweiseingaben (inklusive Abklärungen in diesem Zusammenhang) von rund 2 Stunden geboten gewesen. Für die Vorbereitung der Hauptverhandlung und des Plädoyers geht die Kammer angesichts des deutlich höheren effektiven Aufwands 15 und der teilweise gebotenen Abklärungen, die im Vorfeld zu einzelnen Fragen ge- macht wurden, davon aus, dass sich ein Aufwand von 10 Stunden gerade noch vertreten lässt. Für die Hauptverhandlung inklusive kurzer Nachbesprechung ist von 6 Stunden auszugehen. Die Reisezeit nach H.________ und zurück wird nicht als Arbeitszeit, sondern mittels eines Reisezuschlags von CHF 75.00 abgegolten (vgl. Art. 10 PKV und Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern, Ziff. 2). Der 24 Stunden übersteigende Aufwand ist im vorliegenden Fall für einen fachlich ausgewiesenen und gewissenhaften Anwalt nicht gerechtfertigt. Das so re- sultierende Honorar von rund CHF 5'823.50 (3:40 Stunden zu CHF 250.00 und 21:20 Stunden zu CHF 230.00) bewegt sich im unteren Viertel des Tarifrahmens, was dem überschaubaren Aktenumfang, der leicht unterdurchschnittlichen Bedeu- tung der Streitsache sowie der Einfachheit des Prozesses angemessen ist. Zuzüg- lich der nicht zu beanstandenden Auslagen von CHF 160.50, des Reisezuschlags von CHF 75.00 sowie der Mehrwertsteuer (7.7%, ausmachend CHF 466.50), ergibt dies einen (vollen) Parteikostenersatz von CHF 6'525.50. Der Beschuldigte ist somit für die rechtskräftigen Freisprüche sowie die Verfah- renseinstellung im vorliegenden Verfahren mit insgesamt CHF 6'525.50 (inkl. Aus- lagen und MWST) zu entschädigen. 13.2 Erstes oberinstanzliches Verfahren Der Kostenentscheid präjudiziert den Entschädigungsentscheid (Urteil des Bun- desgerichts 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 4.4), weshalb der Beschuldigte in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO Anspruch auf eine Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im ersten oberinstanzlichen Verfahren hat. Der von Rechtsanwalt B.________ geltend gemachte Aufwand von 16 Stunden (pag. 278) scheint angemessen. Der Kanton Bern entschädigt den Be- schuldigten daher mit CHF 4'397.50 (inklusive Auslagen und MWST). 13.3 Zweites oberinstanzliches Verfahren Aufgrund des Präjudizes des Kostenentscheides hat der Beschuldigte in Anwen- dung von Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO auch Anspruch auf eine Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im zweiten oberinstanzlichen Verfahren. Der von Rechtsanwalt B.________ geltend gemachte Aufwand von 16 Stunden (pag. 422 ff.) scheint angemessen. Der Kanton Bern entschädigt den Beschuldigten daher mit CHF 4'355.30 (inklusive Auslagen und MWST). 13.4 Neubeurteilungsverfahren In Anwendung von Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO hat der Beschuldigte Anspruch auf eine Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Neubeurteilungsverfahren. Der von Rechtsanwalt B.________ für das Verfassen der Stellungnahme vom 18. Mai 2022 geltend gemachte pauschale Aufwand (pag. 510) scheint angemessen. Der Kanton Bern entschädigt den Beschuldigten daher mit CHF 350.00 (inklusive Auslagen und MWST). 16 III. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Einzelge- richt) vom 11. Juli 2018 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ freige- sprochen wurde von den Anschuldigungen: 1. der Tierquälerei, angeblich begangen am 16. September 2016 (Zeitpunkt der Feststel- lung) in C.________, durch Unterlassen der fachgerechten Klauenpflege bei zwei Schafen; 2. der Hinderung einer Amtshandlung, angeblich begangen am 7. Februar 2017, in E.________; unter Auferlegung der anteilsmässigen (3/4), auf CHF 1'967.40 bestimmten erstinstanzli- chen Verfahrenskosten an den Kanton Bern. II. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Tierquälerei, angeblich begangen bzw. festgestellt am 16. September 2016 in C.________ durch Unterlassen der fachgerechten Klauenpflege bei einem Schaf wird eingestellt, 1. unter Auferlegung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten, von CHF 655.80 an den Kanton Bern, 2. unter Auferlegung der Verfahrenskosten für das erste oberinstanzliche Verfahren von CHF 2'000.00 an den Kanton Bern, 3. unter Auferlegung der Verfahrenskosten für das zweite oberinstanzliche Verfahren von CHF 2'000.00 an den Kanton Bern, 4. unter Auferlegung der Verfahrenskosten für das Neubeurteilungsverfahren von CHF 1’500.00 an den Kanton Bern, 5. unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 6'525.50 (inkl. Auslagen und MWST) an A.________ für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren, 17 6. unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 4'397.50 an A.________ für die an- gemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im ersten oberinstanzlichen Verfah- ren, 7. unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 4'355.30 an A.________ für die an- gemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im zweiten oberinstanzlichen Ver- fahren, 8. unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 350.00 an A.________ für die ange- messene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Neubeurteilungsverfahren. III. Je eine Kopie der Eingabe der Generalstaatsanwaltschaft vom 12. Mai 2022 und derjeni- gen des Beschuldigten vom 18. Mai 2022 geht an die jeweilige Gegenpartei. IV. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (Art. 3 Ziff. 12 Mittei- lungsverordnung; Dispositiv und Motiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 15. Juni 2022 Im Namen der 2. Strafkammer Die Präsidentin: Oberrichterin Bratschi Die Gerichtsschreiberin: Hafner Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 18