4. Unter anderem gestützt auf dieses Urteil beantragte die Gesuchstellerin mit Revisionsgesuch vom 10. April 2022, der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 29. April 2019 im Verfahren BM 18 43734 sei aufzuheben, sie sei freizusprechen und die ihr im Verfahren BM 18 43734 auferlegte Verbindungsbusse in der Höhe von CHF 600.00 sowie die auferlegten Gebühren in der Höhe von CHF 500.00, insgesamt ausmachend CHF 1'100.00, seien ihr unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zurückzuerstatten (pag. 1). Angerufen wird der Revisionsgrund nach Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO. Weiter bevollmächtigte sie Rechtsanwalt B.______