Bei Vorliegen eines unverträglichen Widerspruchs wird der frühere Entscheid somit ohne Prüfung der materiellen Richtigkeit aufgehoben. Die Kammer hat mithin nicht darüber zu befinden, welcher der beiden Entscheide materiell richtig ist (siehe Ziff. 9.2. oben). Der Strafbefehl vom 20. März 2019 ist vollumfänglich aufzuheben. 10.6 Erachtet die Kammer die geltend gemachten Revisionsgründe als gegeben, so hebt sie den angefochtenen Entscheid ganz oder teilweise auf und weist die Sache an die von ihr bezeichnete Behörde zur neuen Behandlung und Beurteilung zurück oder fällt selber einen neuen Entscheid, sofern es die Aktenlage erlaubt (Art.