8. Der Gesuchsteller beantragte mit Revisionsgesuch vom 12. April 2022 die Edition weiterer Strafakten. Vorliegend erachtet die Kammer die vorhandene Beweisgrundlage als ausreichend, um die sich stellenden Rechtsfragen beurteilen zu können. Eine weitere Beweisergänzung erübrigt sich daher, weshalb der Antrag auf Edition weiterer Akten abgewiesen wird. IV. Materielles 9. Rechtliches 9.1 Wer durch einen rechtskräftigen Strafbefehl beschwert ist, kann nach Art. 410 Abs. 1 StPO unter anderem die Revision verlangen, wenn der Entscheid mit einem