16 Die 1. Strafkammer beschliesst: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Revisionsverfahrens, bestimmt auf CHF 3'000.00 (inklusive Kosten betreffend Beurteilung der aufschiebenden Wirkung), werden dem Gesuchsteller auferlegt. 3. Der Gesuchsteller hat den Gesuchsgegnerinnen 2 und 3 eine Entschädigung im Revisionsverfahren im Umfang von CHF 5’730.95 zu leisten. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt F.________ - der Generalstaatsanwaltschaft/Gesuchsgegnerin 1 - den Gesuchsgegnerinnen 2 und 3, v.d. Rechtsanwalt C.________