Gesuchsgegnerinnen 2 und 3 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der gesuchstellenden Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Die Privatklägerschaft hat gemäss Art. 433 Abs. 2 StPO ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein. Die Gesuchsgegnerinnen 2 und 3 beantragten die Abweisung des Revisionsgesuchs, soweit darauf einzutreten sei, und gelten demnach als obsiegend. Rechtsanwalt I.________ bzw. Rechtsanwalt C.__