25. Verfahrenskosten Revisionsgesuch Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten nach Massgabe von Art. 428 Abs. 1 StPO dem unterliegenden Gesuchsteller auferlegt. Auf Grund des relativ aufwändigen Verfahrens mit mehreren Beteiligten sowie in Anwendung von Art. 25 Abs. 1 lit. c Verfahrenskostendekret (VKD, BSG 161.12) werden die Gerichtskosten (unter Einschluss der Kosten für die Verfügung zur aufschiebenden Wirkung, pag. 149) auf CHF 3'000.00 festgelegt. 26. Entschädigung der Privatklägerinnen/Gesuchsgegnerinnen 2 und 3