23. Fazit Die Kammer stellt demnach fest, dass es dem Gesuchsteller zwar bzw. nur teilweise gelingt, neue Tatsachen, die vor dem Entscheid eingetreten sind, glaubhaft zu machen. So oder anders wäre ihm aber zumutbar gewesen, diese bereits vor Abschluss des ordentlichen Verfahrens vorzubringen. Demzufolge wird das Revisionsgesuch abgewiesen. V. Kosten und Entschädigung 24. Grundsatz Die Bestimmungen über die Verfahrenskosten und Entschädigungen gelten für alle Verfahren nach der StPO, demnach auch für das Revisionsverfahren (Art. 416 StPO).