14 zichtet wurde aus Sicht der Kammer – wie voranstehend erwähnt – wohl aus dem Grund, dass die Verteidigungsstrategie bis vor Bundesgericht darauf ausgerichtet war einen Freispruch zu erlangen, indem die Zahlungen als Darlehen und nicht als deliktische Provisionszahlungen qualifiziert hätten werden sollen. Auch hier kann offengelassen werden, ob der Aspekt einer allenfalls höheren Provisionszahlung massgeblich für eine mildere Beurteilung des Gesuchstellers wäre.