Im Weiteren geht es nicht an, dass der Gesuchsteller erst im Revisionsverfahren vorbringt, dass erstens die geleisteten Zahlungen doch Provisionen – und kein Darlehen – waren und zweitens diese in einem viel höheren Umfang geleistet worden seien, als dies die Vorinstanz angenommen habe. Da der Beschuldigte nämlich die Druck- bzw. Zwangssituation während des ordentlichen Verfahrens nicht hat glaubhaft machen können, wäre es ihm ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen, diesen Umstand bereits vor den Vorinstanzen vorzubringen. Darauf ver-