11). Dass der Gesuchsteller seinen Sohn damit nicht habe belasten wollen, stellt ein dem Vorgenannten zustehendes Recht dar. Wie die D.________ AG aber korrekt ausführte, muss, wer sich für die Ausübung dieses Rechts entscheidet, auch allfällige negative Konsequenzen daraus tragen. Wie die Generalstaatsanwaltschaft weiter zutreffend erläuterte, beinhaltet das Aussageverweigerungsrecht nämlich nicht per se das Recht, in einem Revisionsgesuch veränderte Umstände ins Feld zu führen (pag.