Insofern ist der Umstand der fast dreimal so hohen Provisionszahlungen an E.________ als früher angenommen nicht glaubhaft gemacht. Ebenso wenig wird glaubhaft dargelegt, dass aus den Operationen mit E.________ zu Lasten der H.________(AG) erhebliche Verluste in Millionenhöhe resultiert seien. Kommt hinzu, dass die gerade behandelten Punkte bereits im Strafverfahren hätten vorgebracht werden können und sollen (siehe nachfolgend).