Darüber hinaus bestehen bei der gemachten Auflistung auch Lücken. Zudem und vor allem waren die Höhe der Provisionsbeträge und der Barbezüge bereits Objekt eingehender Untersuchungen im früheren Strafverfahren (vgl. hierzu etwa S. 47 ff. der oberinstanzlichen Urteilsbegründung). Aus dem Revisionsgesuch und der zugehörigen Replik erschliesst sich der Kammer nicht, inwiefern der Gesuchsteller mehr als eine neue Beweiswürdigung der Akten vornimmt. Insofern ist der Umstand der fast dreimal so hohen Provisionszahlungen an E.________ als früher angenommen nicht glaubhaft gemacht.