__ bis vor Bundesgericht einen Freispruch beantragte, indem er die geleisteten Zahlungen stets als Darlehen und nicht als unter Druck von E.________ geleistete Provision bezeichnete. Die Kammer gelangt demnach zum Schluss, dass der Gesuchsteller die Tatsache, wonach er während den Geschäftsbeziehungen vor allem zwischen der H.________(AG) und der G.________ durch E.________ unter Druck und Drohungen gestanden und deshalb zu den Provisionszahlungen gezwungen gewesen sei, zumutbarerweise bereits im ordentlichen Verfahren hätte vorbringen können und müssen.