Dennoch tätigte dieser keine dahingehenden Aussagen bzw. seitens der Verteidigung des Gesuchstellers wurden keine diesbezüglichen Ergänzungsfragen gestellt. Die Geltendmachung dieser neuen Tatsache im Revisionsverfahren weist – in Übereinstimmung mit den Gesuchsgegnerinnen 1- 3 – eher auf einen «Kurswechsel» in der Verteidigungsstrategie hin. Dies deshalb, da der Gesuchsteller gemeinsam mit E.________ bis vor Bundesgericht einen Freispruch beantragte, indem er die geleisteten Zahlungen stets als Darlehen und nicht als unter Druck von E.________ geleistete Provision bezeichnete.