12 Stellungnahmen der Personen aus seinem Umfeld einzureichen oder deren Befragung zu beantragen. N.________ wurde sodann – in Anwesenheit und mit Fragerecht des Verteidigers des Gesuchstellers – mehrfach als Auskunftsperson einvernommen (pag. 62 002 ff., 28 057 ff.). Dennoch tätigte dieser keine dahingehenden Aussagen bzw. seitens der Verteidigung des Gesuchstellers wurden keine diesbezüglichen Ergänzungsfragen gestellt.