Ob die Behauptung des nachträglichen Auffindens korrekt ist, bleibt dahingestellt. Die Kammer ist nämlich der Auffassung, dass der Gesuchsteller die geltend gemachte Drucksituation auch ohne Vorhandensein dieser SMS-Nachrichten vor der Vorinstanz, in der Berufungsverhandlung oder gar im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht hätte offenlegen können. Dies insbesondere deshalb, da der Gesuchsteller nicht hat glaubhaft machen können, dass die Drucksituation auch während des Strafverfahrens fortbestand, sodass ihm zumutbar gewesen wäre, im ordentlichen Verfahren – nebst seiner eigenen Parteibehauptung – die schriftlichen