Der Gesuchsteller macht geltend, dass er auf die SMS-Nachrichten von E.________, welche die Drohungen belegen würden, per Zufall erst nach Abschluss des Verfahrens gestossen sei und es ihm deshalb unmöglich gewesen sei, diese bereits im ordentlichen Verfahren vorzubringen (pag. 237). Ob die Behauptung des nachträglichen Auffindens korrekt ist, bleibt dahingestellt.