mit Erzwingung von Provisonszahlungen) bereits im ordentlichen Verfahren bzw. vor dem Wirtschaftsstrafgericht, der 2. Strafkammer bzw. vor Bundesgericht hätte vorbringen können oder ob der Gesuchsteller nachvollziehbare Gründe hatte, diese Tatsache zurückzuhalten. Der Gesuchsteller macht geltend, dass er auf die SMS-Nachrichten von E.________, welche die Drohungen belegen würden, per Zufall erst nach Abschluss des Verfahrens gestossen sei und es ihm deshalb unmöglich gewesen sei, diese bereits im ordentlichen Verfahren vorzubringen (pag. 237).