21.2. Möglichkeit des Vorbringens im ordentlichen Verfahren Es stellt sich in einem nächsten Schritt die Frage, ob der Gesuchsteller die glaubhaft gemachte neue Tatsache (Druck/Drohung während den laufenden Geschäftsbeziehungen seitens von E.________ mit Erzwingung von Provisonszahlungen) bereits im ordentlichen Verfahren bzw. vor dem Wirtschaftsstrafgericht, der 2. Strafkammer bzw. vor Bundesgericht hätte vorbringen können oder ob der Gesuchsteller nachvollziehbare Gründe hatte, diese Tatsache zurückzuhalten.