61 004). Die Kammer stellt damit fest, dass nach der Verfahrenseröffnung am 1. Oktober 2010 (pag. 14 001) bzw. rasch danach – insbesondere infolge der Demission von E.________ aus der G.________ im Sommer 2010 – zwischen diesen Unternehmungen bzw. jedenfalls zwischen E.________ und dem Gesuchsteller keine offiziellen Geschäftsbeziehungen mehr geführt wurden. Soweit der Gesuchsteller ausführen liess, die Provisionszahlungen nach der Pensionierung von E.________ belegten, dass der Druck und die Drohungen eben während des ganzen Strafverfahrens aufrechterhalten worden seien (pag.