und der H.________(AG) – im Jahr 2007 (S. 64 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Gestützt auf das Handelsregister des Kantons Bern erfolgte die Löschung von E.________ als Geschäftsführer mit Kollektivunterschrift der G.________ am 11. August 2010. Bei der Q.________ (AG) war der Vorgenannte als Verwaltungsratsmitglied bis am 23. Dezember 2010 eingetragen (S. 28 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). E.________ führte in seiner Einvernahme vom 7. April 2011 aus, dass er heute bzw. zum Zeitpunkt dieser Einvernahme im Jahr 2011 keine geschäftlichen Beziehungen zur R.________ mehr pflege (pag. 61 004).