Immerhin liegen Äusserungen nicht nur des Gesuchstellers, sondern auch von drei bzw. (bei Einbezug der SMS) vier Personen vor, die allesamt in eine ähnliche Richtung interpretierbar sind, wenn auch gerade aufgezeigt worden ist, dass anderweitige Interpretationen denkbar sind und Fragezeichen betreffend die Würdigung der Beweismittel bestehen. Allerdings lässt sich weder den vorgenannten schriftlichen Aussagen noch den SMS-Nachrichten entnehmen, dass auch nach Abschluss der Geschäftsbeziehungen der beiden Unternehmungen bzw. während laufendem Strafverfahren Drohungen ausgesprochen oder Druck auf den Gesuchsteller durch E.________ ausgeübt wurde.