_ stammende SMS vom 5. März 2009 (pag. 47) und drei nachträglich verschriftete Feststellungen von N.________, O.________ und P.________, die Jahre 2008, 2007 bis 2010 bzw. «die geschäftlichen Angelegenheiten von Herrn A.________ mit der Firma J.________ (Stiftung) und deren Geschäftsführer» (pag. 43) betreffend. Daneben wurde anhand bereits früher aktenkundiger Kontoauszüge eine Geldflussrechnung erstellt, um die Höhe der Provisionszahlungen darzustellen (pag. 49 ff., insbes. pag. 67 ff.). Rein formell betrachtet können all diese Unterlagen als «neu» im Sinne von Art. 401 Abs. 1 lit. a StPO angesehen werden.