Dies deshalb, weil sich das Wirtschaftsstrafgericht und die 2. Strafkammer eingehend mit dem Verhältnis der beiden Protagonisten auseinandergesetzt haben. So führten diese in Übereinstimmung aus, dass E.________ zwar im schriftlichen und mündlichen Ausdruck gewandter und eloquenter sei, der Gesuchsteller jedoch über eine grosse praktische Intelligenz verfüge und – gleich wie E.________ – in seinem eigenen Bereich absolut kompetent sei. Mithin seien sich der Gesuchsteller und E.________ auf Augenhöhe begegnet (S. 46 der oberinstanzlichen Urteilsbegründung).