Alle diesem Revisionsverfahren vorangehenden Instanzen qualifizierten diese Zahlungen nämlich nie als Darlehen, sondern stets als (deliktische) Provisionszahlungen (vgl. bspw. S. 105 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Eine neue und vor dem Entscheid eingetretene Tatsache stellt demgegenüber das Vorbringen dar, wonach der Gesuchsteller gezwungen worden sei, Provisionszahlungen im Umfang von rund CHF 8.6 Mio. – anstatt den früher im Strafverfahren angenommenen CHF 3.1 Mio. – an E.________ zu leisten. Ebenfalls eine neue