__ verrichtet und die G.________ in den fraglichen Jahren der entscheidende Geschäftspartner der H.________(AG) gewesen sei (S. 101 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; S. 43 f. der oberinstanzlichen Urteilsbegründung). Das Abhängigkeitsverhältnis an sich stellt demnach nach Auffassung der Kammer keine neue Tatsache dar, neu ist jedoch, dass gestützt auf dieses Abhängigkeitsverhältnis Druck und Drohungen zum Nachteil des Gesuchstellers ausgeübt worden seien. Das nun vom Gesuchsteller vorgebrachte Argument, wonach die Zahlungen, welche er an E._____