Demgegenüber bildete die vorgebrachte finanzielle und strukturelle Abhängigkeit der H.________(AG) von der G.________ bereits Gegenstand des ordentlichen Verfahrens. So führten die 2. Strafkammer und das Wirtschaftsstrafgericht aus, dass die erstgenannte Unternehmung eine Vielzahl von Aufträgen für die G.________ verrichtet und die G.________ in den fraglichen Jahren der entscheidende Geschäftspartner der H.________(AG) gewesen sei (S. 101 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; S. 43 f. der oberinstanzlichen Urteilsbegründung).