Was die Anforderungen an den Nachweis der neuen Tatsache bzw. das Vorhandensein eines neuen Beweismittels anbelangt, verlangt die aktuelle Praxis für das Revisionsverfahren, anders als bei der Wiederaufnahme des Verfahrens, keinen strikten Beweis. Bei der Prüfung des Vorliegens eines Revisionsgrundes sind die Noven nur glaubhaft zu machen. Es ist zu prüfen, ob die Vorbringen hypothetisch schlüssig sind, wobei diejenigen auszuscheiden sind, die sich nicht auf das Urteil auswirken können (BSK StPO-HEER, 2. Auflage 2014, Art. 413 N 5 f.).