Der Begriff der Erheblichkeit deckt dabei zwei Teilfragen ab, nämlich jene nach den Anforderungen, die an den Nachweis der neuen Tatsache und an das Vorhandensein eines neuen Beweismittels zu stellen sind, und jene nach der Wahrscheinlichkeit der Veränderung des Sachverhalts, die erforderlich ist, damit eine Revision zugelassen werden kann (BGE 116 IV 353 E. 4.c). Was die Anforderungen an den Nachweis der neuen Tatsache bzw. das Vorhandensein eines neuen Beweismittels anbelangt, verlangt die aktuelle Praxis für das Revisionsverfahren, anders als bei der Wiederaufnahme des Verfahrens, keinen strikten Beweis.