7 ist, die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung der verurteilten Person herbeizuführen. Die Praxis spricht in diesem Zusammenhang auch davon, dass die neuen Tatsachen oder Beweismittel erheblich sein müssten.