Der Gesuchsteller rief den Revisionsgrund von Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO an, der an keine Frist gebunden ist (Art. 411 Abs. 2 StPO in fine). IV. Materielles 19. Vorliegen eines Revisionsgrundes Der Gesuchsteller macht einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO geltend. Gestützt darauf kann, wer durch ein rechtskräftiges Urteil beschwert