Selbst wenn eine solche Drucksituation vorgelegen haben sollte, sei es dem Gesuchsteller spätestens im Berufungsverfahren zuzumuten gewesen, dies offenzulegen. Schriftliche Bestätigungen von Zeugen könnten zudem nicht als neue Beweismittel qualifiziert werden. Es sei dem Gesuchsteller auch im Strafverfahren möglich gewesen, diese einzubringen. Er habe sich bewusst dagegen entschieden, um seine Familienangehörigen nicht zu belasten (pag.