17. Duplik der G.________ und der D.________ AG vom 12. September 2022 Die G.________ und die D.________ AG führen in ihrer Duplik vom 12. September 2022 aus, dass die Vorbringen des Gesuchstellers nicht als «neu» gelten würden und diese ohne Weiteres auf dem ordentlichen Rechtsweg hätten geltend gemacht werden können. Darauf sei einzig aus taktischen Gründen im Bestreben um einen Freispruch verzichtet worden. Ein solches Vorgehen verdiene keinen Rechtsschutz (pag. 303). Selbst wenn eine solche Drucksituation vorgelegen haben sollte, sei es dem Gesuchsteller spätestens im Berufungsverfahren zuzumuten gewesen, dies offenzulegen.